Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen 3Evo, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Auftraggebern, nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“.
(2) Sie gelten insbesondere für Leistungen aus folgenden Geschäftsbereichen:
3Evo Energy: Energieberatung, Energieausweise, individuelle Sanierungsfahrpläne (iSFP), energetische Berechnungen und Nachweise, Fördermittelberatung und -begleitung, energetische Fachplanung und Baubegleitung sowie damit zusammenhängende Beratungsleistungen.
3Evo Analysis: technische Analysen, Thermografie, Luftbild- und Drohneninspektionen, Photovoltaik-Inspektionen sowie sonstige Mess-, Analyse- und Dokumentationsleistungen.
3Evo Systems: Planung, Lieferung, Installation und Inbetriebnahme technischer Anlagen, insbesondere Photovoltaikanlagen, Energiemanagementsysteme und damit verbundener Komponenten und Systeme.
(3) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und sonstigen individuellen Vereinbarungen.
(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern darin nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber, durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch einvernehmlichen Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
(3) Geschuldet sind ausschließlich die vereinbarten Leistungen.
(4) Leistungen, die aufgrund nachträglicher Wünsche des Auftraggebers, Änderungen des Auftrags oder bei Vertragsschluss nicht erkennbarer Gegebenheiten zusätzlich erforderlich werden, sind nicht vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst und können gesondert vereinbart und vergütet werden.
(5) Soweit Leistungen verschiedener Geschäftsbereiche miteinander kombiniert werden, gelten die jeweiligen besonderen Bestimmungen ergänzend.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen richtig zur Verfügung.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Baupläne und Baubeschreibungen,
- Energieverbrauchsdaten und Abrechnungen,
- technische Unterlagen,
- Genehmigungen und Bescheide,
- Energieausweise und Förderunterlagen sowie
- Angaben zu bestehenden Anlagen.
(2) Der Auftraggeber ermöglicht den erforderlichen Zugang zu Gebäuden, Grundstücken und technischen Anlagen.
(3) Der Auftragnehmer darf die vom Auftraggeber oder von durch diesen eingebundenen Dritten zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen zugrunde legen, soweit deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt nicht erkennbar ist.
(4) Entsteht aufgrund fehlender, verspäteter oder unrichtiger Informationen zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
§ 4 Termine und Leistungsfristen
(1) Termine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen durch Umstände verursacht werden, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, Liefer- oder Materialengpässen, Verzögerungen durch Hersteller, Lieferanten, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Behörden, ungeeigneten Witterungsbedingungen sowie höherer Gewalt.
(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche absehbare Verzögerungen.
§ 5 Vereinbarte Vor-Ort-Termine
(1) Vereinbarte Vor-Ort-Termine sind vom Auftraggeber rechtzeitig abzusagen, wenn sie nicht wahrgenommen werden können.
(2) Wird ein verbindlich vereinbarter Vor-Ort-Termin weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt oder kann der Termin aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer den hierdurch tatsächlich entstandenen und nicht anderweitig vermeidbaren Aufwand berechnen.
(3) Hierzu können insbesondere bereits angefallene Fahrtkosten sowie angemessener Zeitaufwand gehören.
(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand beziehungsweise Schaden entstanden ist.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise Vertrag.
(2) Gegenüber Verbrauchern ausgewiesene Endpreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht ausdrücklich anders angegeben ist. Gegenüber Unternehmern können Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
(3) Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Werkleistungen kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen verlangen.
(5) Bei Liefer-, Montage- und Installationsleistungen können im jeweiligen Angebot Zahlungsmeilensteine vereinbart werden. Gesetzlich zwingende Bestimmungen über Abschlagszahlungen und Sicherheiten bleiben unberührt.
(6) Zusätzlich vereinbarte Leistungen und vom Auftraggeber beauftragte Änderungen oder Erweiterungen werden zusätzlich vergütet.
(7) Fahrtkosten, Nebenkosten und sonstige Auslagen werden berechnet, soweit dies im Angebot oder Vertrag vereinbart ist.
§ 7 Änderungen und zusätzliche Leistungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden.
(2) Führt eine Änderung zu zusätzlichem Aufwand, zusätzlichen Materialkosten oder Terminverschiebungen, können Vergütung und Zeitplan entsprechend angepasst werden.
(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber nach Möglichkeit vor Durchführung über wesentliche zusätzliche Kosten.
§ 8 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit dieses gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Einzelheiten zum Widerrufsrecht, zur Widerrufsfrist und zu dessen Ausübung ergeben sich aus der dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung.
(3) Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Erbringung einer Dienstleistung begonnen werden, erfolgt dies unter den hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.
B. Besondere Bestimmungen – 3Evo Energy
§ 9 Energieberatung und energetische Berechnungen
(1) Energetische Berechnungen und Bewertungen werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen und technischen Vorgaben sowie der verfügbaren Gebäude- und Anlagendaten durchgeführt.
(2) Soweit keine Bauteilöffnungen, Materialuntersuchungen oder sonstigen weitergehenden Untersuchungen vereinbart wurden, erfolgt die Beurteilung zerstörungsfrei anhand zugänglicher Gebäudebereiche, vorhandener Unterlagen und der bei der Besichtigung erkennbaren Gegebenheiten.
(3) Nicht sichtbare oder nicht zweifelsfrei feststellbare Konstruktionen, Materialien und Bauteileigenschaften können anhand vorhandener Unterlagen, Angaben des Auftraggebers, typischer Bauweisen oder fachlich begründeter Annahmen angesetzt werden.
(4) Rechnerisch ermittelte Energiebedarfswerte stellen keine Garantie für einen bestimmten tatsächlichen Energieverbrauch dar. Der tatsächliche Verbrauch hängt unter anderem von Witterung, Nutzerverhalten, Raumtemperaturen, Belegung und Betriebsweise der technischen Anlagen ab.
§ 10 Energieausweise und energetische Nachweise
(1) Energieausweise und sonstige energetische Nachweise werden auf Grundlage der jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der für die Erstellung zur Verfügung stehenden Daten erstellt.
(2) Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung.
(3) Soweit Annahmen erforderlich sind, dürfen diese im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen und technischen Vorgaben fachgerecht getroffen werden.
(4) Eine Verwendung der erstellten Unterlagen für einen anderen als den vereinbarten Zweck kann eine gesonderte Prüfung erforderlich machen.
§ 11 Fördermittelberatung und Förderbegleitung
(1) Fördermittelberatung und Förderbegleitung erfolgen auf Grundlage der zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt geltenden und dem Auftragnehmer zugänglichen Förderbedingungen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Dieser kann insbesondere die Prüfung von Fördermöglichkeiten, die Erstellung technischer Nachweise, die Antragstellung aufgrund einer Vollmacht sowie die Begleitung bis zur Bestätigung nach Durchführung beziehungsweise zum Verwendungsnachweis umfassen.
(3) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen, nicht jedoch die Bewilligung oder Auszahlung einer bestimmten Förderung.
(4) Über Förderfähigkeit, Bewilligung, Förderhöhe und Auszahlung entscheidet ausschließlich der jeweilige Fördermittelgeber.
(5) Änderungen, Aussetzungen oder Beendigungen von Förderprogrammen und Förderbedingungen liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
(6) Der Auftraggeber stellt alle für die Förderung relevanten Angaben, Unterlagen, Angebote, Verträge, Rechnungen und sonstigen Nachweise rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung.
(7) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beauftragung, Bestellung, Lieferung oder Beginn einer Maßnahme, soweit der jeweilige Vorgang Einfluss auf Fördervoraussetzungen oder den förderrechtlichen Vorhabensbeginn haben kann.
(8) Änderungen einer beantragten oder geplanten Maßnahme sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, soweit sie förderrelevant sein können.
(9) Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder die Kürzung einer Förderung, soweit diese darauf beruhen, dass der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, erforderliche Unterlagen oder Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden, Maßnahmen ohne erforderliche vorherige Abstimmung begonnen oder geändert wurden, technische Förderanforderungen durch ausführende Unternehmen nicht eingehalten wurden oder Förderbedingungen nachträglich geändert wurden, sofern der Auftragnehmer den jeweiligen Umstand nicht zu vertreten hat.
(10) Soweit der Auftragnehmer aufgrund einer Vollmacht Erklärungen oder Anträge für den Auftraggeber abgibt, bleibt der Auftraggeber für die Richtigkeit der von ihm beziehungsweise seinen ausführenden Unternehmen bereitgestellten tatsächlichen Angaben und Unterlagen verantwortlich.
§ 12 Energetische Fachplanung und Baubegleitung
(1) Art und Umfang einer Fachplanung oder Baubegleitung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Eine energetische Baubegleitung stellt keine permanente Bauleitung oder lückenlose Überwachung sämtlicher Arbeiten dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Die ausführenden Fachunternehmen bleiben für die fachgerechte, mangelfreie und den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung ihrer Leistungen verantwortlich.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt nicht die Aufgaben eines ausführenden Fachunternehmens, Tragwerksplaners, Architekten, Bauleiters oder Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators, soweit entsprechende Leistungen nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
(5) Kontrollen erfolgen im vereinbarten Umfang und grundsätzlich zu den fachlich erforderlichen Zeitpunkten. Eine Verpflichtung zur Feststellung verdeckter oder bei einer fachgerechten Kontrolle nicht erkennbarer Mängel besteht nicht.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über den Baufortschritt und insbesondere über Arbeiten, die nach ihrer Ausführung nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand kontrolliert werden können.
(7) Festgestellte Abweichungen oder Mängel werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Die Beseitigung von Ausführungsmängeln obliegt dem verantwortlichen ausführenden Unternehmen.
§ 13 Empfehlungen, Kostenschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
(1) Empfehlungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Beratung verfügbaren Informationen und den zugrunde gelegten technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
(2) Kostenschätzungen stellen keine verbindlichen Angebote für die spätere Ausführung dar. Tatsächliche Bau-, Material- und Handwerkerkosten können hiervon abweichen.
(3) Wirtschaftlichkeits-, Einsparungs- und Amortisationsberechnungen stellen Prognosen dar. Sie beruhen insbesondere auf Annahmen zu Investitionskosten, Energiepreisen, Nutzungsdauer, Energieverbrauch, Witterung und Nutzerverhalten.
(4) Eine bestimmte Energieeinsparung, Wirtschaftlichkeit, Amortisationszeit oder Wertsteigerung des Gebäudes wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich als vereinbarte Eigenschaft oder Leistung festgelegt wurde.
C. Besondere Bestimmungen – 3Evo Analysis
§ 14 Mess-, Analyse- und Inspektionsleistungen
(1) Art und Umfang der Mess-, Analyse- und Inspektionsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Messergebnisse und Analysen beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandenen und erfassbaren Bedingungen.
(3) Die Aussagekraft von Messungen kann insbesondere durch Witterung, Temperaturen, Sonneneinstrahlung, Wind, Feuchtigkeit, Oberflächenbeschaffenheit, Emissions- und Reflexionseigenschaften, Verschattung, Zugänglichkeit und Betriebszustände beeinflusst werden.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Untersuchung zu verschieben oder abzubrechen, wenn die Voraussetzungen für eine fachlich verwertbare oder sichere Durchführung nicht vorliegen.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen Untersuchungen zerstörungsfrei.
(6) Nicht zugängliche, verdeckte oder mit dem vereinbarten Verfahren nicht erfassbare Bereiche sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
§ 15 Thermografie
(1) Thermografische Untersuchungen stellen eine Bewertung der zum Aufnahmezeitpunkt erfassten Oberflächentemperaturen beziehungsweise Temperaturverteilungen dar.
(2) Thermische Auffälligkeiten können Hinweise auf energetische Schwachstellen, Feuchtigkeit, technische Defekte oder sonstige Besonderheiten geben. Eine eindeutige Bestimmung der Ursache allein anhand einer thermografischen Aufnahme ist nicht in jedem Fall möglich.
(3) Soweit zur eindeutigen Ursachenbestimmung weitergehende Messungen, Bauteilöffnungen oder Untersuchungen erforderlich sind, sind diese nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
(4) Bei Untersuchungen von Photovoltaikanlagen können insbesondere Verschmutzung, Verschattung, Einstrahlung, Betriebszustand, Lastzustand und Umgebungsbedingungen die Messergebnisse beeinflussen. Eine thermische Auffälligkeit stellt für sich allein nicht zwingend den Nachweis eines technischen Defekts dar.
§ 16 Drohnen- und Luftbildleistungen
(1) Drohnenflüge werden nur durchgeführt, wenn die rechtlichen, technischen, betrieblichen und witterungsbedingten Voraussetzungen für eine sichere und zulässige Durchführung vorliegen.
(2) Der Auftragnehmer entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und seiner Verantwortung als Betreiber beziehungsweise Fernpilot über die sichere Durchführbarkeit eines Fluges.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen geplanten Flug insbesondere aufgrund ungeeigneter Witterung, sicherheitsrelevanter Umstände, technischer Störungen, luftfahrtrechtlicher Einschränkungen oder sonstiger entgegenstehender Umstände zu verschieben, zu unterbrechen oder abzubrechen.
(4) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Durchführung der Leistung über ihm bekannte örtliche Besonderheiten und Gefahren, die für die Durchführung relevant sein können.
(5) Soweit für die Durchführung Zustimmungen oder Zutrittsberechtigungen des Eigentümers oder sonstiger Berechtigter erforderlich sind, werden diese vom Auftraggeber bereitgestellt beziehungsweise eingeholt, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.
(6) Eine vollständige Erfassung sämtlicher Bereiche eines Gebäudes, Grundstücks oder einer technischen Anlage wird nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart und rechtlich sowie technisch durchführbar ist.
§ 17 Dokumentation und Bewertung
(1) Art und Umfang der Dokumentation ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Je nach Auftrag können insbesondere Bildmaterial, Thermogramme, Messwerte, Berichte, Befunddarstellungen oder Handlungsempfehlungen Bestandteil der Leistung sein.
(2) Eine technische Bewertung bezieht sich ausschließlich auf den vereinbarten Untersuchungsgegenstand und den Umfang der beauftragten Untersuchung.
(3) Eine Analyse ersetzt keine weitergehende Fachplanung, Bauteilöffnung, Laboruntersuchung, statische Prüfung, elektrotechnische Prüfung oder sonstige Fachuntersuchung, soweit eine solche nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
(4) Empfehlungen aufgrund festgestellter Auffälligkeiten stellen keine Garantie dafür dar, dass ohne weitergehende Untersuchung sämtliche Ursachen, Schäden oder Mängel erkannt werden können.
D. Besondere Bestimmungen – 3Evo Systems
§ 18 Planung, Lieferung und Installation technischer Anlagen
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Dieser kann insbesondere Planung, Lieferung, Montage, Installation, elektrische Anschlussarbeiten, Inbetriebnahme und Dokumentation umfassen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Nachunternehmer und Fachunternehmen einzusetzen.
(3) Soweit 3Evo gegenüber dem Auftraggeber als Auftragnehmer einer Leistung auftritt, bleibt 3Evo unabhängig vom Einsatz von Nachunternehmern Vertragspartner des Auftraggebers. Die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers werden durch den Einsatz von Nachunternehmern nicht eingeschränkt.
(4) Werden einzelne Leistungen ausdrücklich als Fremdleistungen ausgewiesen und unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und einem dritten Unternehmen vereinbart, wird 3Evo hinsichtlich dieser Leistungen nicht Vertragspartner. Dies muss sich ausdrücklich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag ergeben.
§ 19 Technische Planung und Komponenten
(1) Die technische Auslegung erfolgt auf Grundlage der bei der Planung verfügbaren Informationen, der örtlichen Gegebenheiten und der vereinbarten Anforderungen.
(2) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die bei üblicher Prüfung zuvor nicht erkennbar waren und eine Anpassung der Planung erforderlich machen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Planung nach Abstimmung mit dem Auftraggeber entsprechend anzupassen.
(3) Ist eine im Angebot bezeichnete Komponente nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit verfügbar, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine technisch mindestens gleichwertige Ersatzkomponente anbieten.
(4) Wesentliche Änderungen der technischen Eigenschaften oder des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
§ 20 Voraussetzungen für Montage und Installation
(1) Der Auftraggeber gewährleistet den erforderlichen Zugang zu den für die Leistungserbringung benötigten Grundstücks-, Gebäude- und Anlagenbereichen und informiert den Auftragnehmer über ihm bekannte Besonderheiten, Gefahrenstellen und vorhandene Leitungen oder Installationen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags, gehören insbesondere statische Berechnungen, Schadstoffuntersuchungen, Dachsanierungen, die Beseitigung vorhandener Baumängel, Verstärkungen vorhandener Tragwerke sowie sonstige nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführte Arbeiten nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
(3) Werden während der Arbeiten verdeckte oder bei einer üblichen vorherigen Besichtigung nicht erkennbare Umstände festgestellt, die eine fachgerechte Ausführung verhindern oder zusätzliche Arbeiten erforderlich machen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen.
(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber und stimmt erforderliche zusätzliche Maßnahmen sowie deren Kosten vor deren Durchführung mit ihm ab, soweit nicht sofortige Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind.
§ 21 Einsatz von Nachunternehmern
(1) Der Auftragnehmer darf für einzelne oder sämtliche hierfür geeigneten Arbeiten qualifizierte Nachunternehmer einsetzen. Dies gilt insbesondere für Montage-, Dach-, Gerüstbau- und Elektroarbeiten.
(2) Der Einsatz eines Nachunternehmers ändert nichts an den vertraglichen Ansprüchen des Auftraggebers gegenüber 3Evo, soweit 3Evo die betreffende Leistung gegenüber dem Auftraggeber schuldet.
(3) Mängelanzeigen und sonstige Beanstandungen hinsichtlich der von 3Evo geschuldeten Leistung können gegenüber 3Evo geltend gemacht werden. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, zunächst einen von 3Evo eingesetzten Nachunternehmer oder Lieferanten in Anspruch zu nehmen.
(4) Gesetzliche oder vertragliche Rückgriffsansprüche von 3Evo gegenüber einem für einen Mangel oder Schaden verantwortlichen Nachunternehmer, Lieferanten oder sonstigen Dritten bleiben unberührt.
§ 22 Netzbetreiber, Behörden und sonstige Dritte
(1) Soweit vereinbart, übernimmt oder unterstützt der Auftragnehmer die für die Anlage erforderlichen Anmeldungen, Anzeigen oder Abstimmungen gegenüber Netzbetreibern, Messstellenbetreibern oder sonstigen Stellen.
(2) Bearbeitungszeiten, Vorgaben und Entscheidungen von Netzbetreibern, Behörden, Messstellenbetreibern oder sonstigen Dritten liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
(3) Für hierdurch verursachte Verzögerungen haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Eine bestimmte Bearbeitungsdauer, Netzanschlusszusage, Genehmigung, Einspeisezusage oder sonstige Entscheidung eines Dritten wird nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 23 Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsprognosen
(1) Berechnungen und Prognosen zu Stromerzeugung, Eigenverbrauch, Autarkiegrad, Einsparungen, Einspeiseerlösen und Wirtschaftlichkeit beruhen auf den zum Berechnungszeitpunkt verfügbaren Daten und den jeweils ausgewiesenen Annahmen.
(2) Tatsächliche Ergebnisse können insbesondere aufgrund von Witterung, Verschattung, Anlagenverfügbarkeit, Alterung und Degradation, Nutzerverhalten, Verbrauchsprofilen, Strompreisen, Einspeisevergütungen, Abregelungen sowie sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Einflussgrößen abweichen.
(3) Eine bestimmte Stromerzeugung, Eigenverbrauchsquote, Autarkiequote, Einsparung, Rendite oder Amortisationsdauer wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als garantierte Beschaffenheit oder Leistung vereinbart wurde.
§ 24 Abnahme und Mängelrechte
(1) Soweit es sich bei der vereinbarten Leistung um ein abnahmefähiges Werk handelt, ist der Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet, sofern das Werk vertragsgemäß hergestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Bei der Abnahme erkennbare Mängel sollen dokumentiert werden.
(3) Für Mängel der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
(4) Der Auftragnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
(5) Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers auf Selbstvornahme und Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bleiben bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen unberührt.
§ 25 Hersteller- und Produktgarantien
(1) Von Herstellern gewährte Produkt-, Leistungs- oder Haltbarkeitsgarantien stellen eigenständige Garantieversprechen des jeweiligen Herstellers dar.
(2) Umfang, Dauer und Voraussetzungen solcher Garantien richten sich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
(3) Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten des Auftraggebers gegenüber 3Evo und schränken diese nicht ein.
(4) Soweit im vereinbarten Leistungsumfang enthalten, unterstützt 3Evo den Auftraggeber bei der Abwicklung eines Garantiefalls gegenüber dem Hersteller. Eine über die eigenen gesetzlichen oder vertraglich übernommenen Pflichten hinausgehende Einstandspflicht von 3Evo für freiwillige Garantieleistungen eines Herstellers wird hierdurch nicht begründet.
§ 26 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte bewegliche Waren und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt nach Art der Sache und Einbauzustand rechtlich möglich ist.
E. Gemeinsame Schlussbestimmungen
§ 27 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung für sonstige Schäden auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für sonstige Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Soweit Schäden oder fehlerhafte Ergebnisse auf unrichtigen, unvollständigen oder nicht aktuellen Angaben, Unterlagen oder Informationen des Auftraggebers oder Dritter beruhen, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht, sofern deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit für den Auftragnehmer bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt nicht erkennbar war.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(7) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 28 Unterlagen, Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Vom Auftragnehmer erstellte Berechnungen, Planungen, Berichte, Zeichnungen, Konzepte, Dokumentationen und sonstige Unterlagen dürfen vom Auftraggeber für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(2) Urheberrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
(3) Eine darüber hinausgehende Weitergabe, Bearbeitung, Vervielfältigung oder gewerbliche Nutzung ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich erlaubt oder vertraglich vereinbart ist.
(4) Die Weitergabe von Unterlagen an Behörden, Förderstellen, ausführende Fachunternehmen, Planer, Kreditinstitute, Käufer, Eigentümer oder sonstige am jeweiligen Projekt beteiligte Stellen ist zulässig, soweit dies dem Zweck der beauftragten Leistung entspricht.
§ 29 Kündigung
(1) Verträge können nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den gegebenenfalls im jeweiligen Vertrag vereinbarten Regelungen gekündigt werden.
(2) Im Falle einer Vertragsbeendigung werden die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie gegebenenfalls bestehende weitere gesetzliche Ansprüche abgerechnet.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 30 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und entsprechend der Datenschutzerklärung von 3Evo verarbeitet.
§ 31 Verbraucherstreitbeilegung
Soweit gesetzlich erforderlich, informiert 3Evo Verbraucher darüber, ob 3Evo bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 32 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit diese Rechtswahl gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber zulässig ist.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
(3) Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: September 2026